G: Markt Dietenhofen

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Markt Dietenhofen
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G

Gastschulverhältnisse

Ansprechpartner

Johannes Förthner
Zimmer 11, 1. OG
Telefonnummer: 09824 9206-25
Faxnummer: 09824 9206-30
E-Mail schreiben:

Erreichbar während der allgemeinen Geschäftszeite

Gaststättenrecht

Ansprechpartner(in)

Jörg Zeilinger
Zimmer 01, EG
Telefonnummer: 09824 9206-10
Faxnummer: 09824 9206-31
E-Mail schreiben:
 

Erreichbar während der allgemeinen Geschäftszeiten.

Vanessa Reuß
Zimmer 01, EG
Telefonnummer: 09824 9206-17
Faxnummer: 09824 9206-31
E-Mail schreiben:

Erreichbar während der allgemeinen Geschäftszeiten.

Geburten

Ansprechpartner

Günter Krauß
Zimmer 13, 1. OG
Telefonnummer: 09824 9206-22
Faxnummer: 09824 9206-30
E-Mail schreiben:

Erreichbar während der allgemeinen Geschäftszeiten.

Gewerbeangelegenheiten -allgemein-

Ansprechpartner

Jörg Zeilinger
Zimmer 01, EG
Telefonnummer: 09824 9206-10
Faxnummer: 09824 9206-31
E-Mail schreiben:

Erreichbar während der allgemeinen Geschäftszeiten.

Gewerbesteuer

Ansprechpartnerin

Brigitte Schmidt
Zimmer 03, EG
Telefonnummer: 09824 9206-14
Faxnummer: 09824 9206-32
E-Mail schreiben:

Erreichbar während der folgenden Zeiten:

Montag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Mittwoch: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Informationen zur Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer zählt als Realsteuer zu den klassischen Kommunalsteuern und ist in der Regel einer der wichtigsten Einnahmequelle einer Gemeinde.

Der Besteuerung unterliegen gewerbliche Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts. Ausgenommen sind Tätigkeiten der Land- und Forstwirtschaft sowie die sogenannten freien Beruf, zum Beispiel Ärzte oder Rechtsanwälte.

Die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer ist in zwei Verfahrensschritte aufgegliedert:

1. Finanzamt

Das Finanzamt ermittelt die Besteuerungsgrundlagen und setzt daraufhin den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag in einem Gewerbesteuermessbescheid fest. Dabei wird auch über Gewerbesteuerpflicht eines Betriebs und über die Hebeberechtigung einer Gemeinde entschieden.

Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Ausgangswert für die Ermittlung des Gewerbeertrags ist der Gewinn eines gewerblichen Unternehmens. Durch Hinzurechnungen, zum Beispiel Zinsen, und Kürzungen, zum Beispiel 1,2 Prozent des Einheitswerts des Betriebsgrundstücks, wird der Gewinn für Zwecke der Gewerbesteuer verändert.

Die Berechnung des Gewerbesteuermessbetrags erfolgt nach der Formel:

Gewerbeertrag x Steuermesszahl (meist 3,5 Prozent) = einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag

Wobei bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ein Freibetrag von jährlich 24 500 Euro berücksichtigt wird.

Hat ein gewerbliches Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, so ist der einheitliche Gewerbesteuermessbetrag auf die betroffenen Gemeinden aufzuteilen; der Gewerbesteuermessbetrag wird in Anteile zerlegt. Maßstab für die Zerlegung ist in der Regel das Verhältnis der Arbeitslöhne insgesamt zu den in den einzelnen Gemeinden anfallenden Arbeitslöhnen.

2. Gemeinde

Die Gemeinde setzt aufgrund des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags bzw. des Zerlegungsanteils die Gewerbesteuer fest.

Die Berechnungsformel hierfür lautet:

Einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag bzw. Zerlegungsanteil x Hebesatz = Gewerbesteuer

Die Höhe des Hebesatzes bestimmt der Gemeinderat bzw. Stadtrat in einer Satzung. Er kann so im Rahmen der kommunalen Finanzautonomie die Höhe der Gewerbesteuereinnahmen flexibel beeinflussen.

Der Gewerbesteuerhebesatz in der Stadt Windsbach beträgt 320 Prozent.

Das Steueramt setzt neben der Gewerbesteuer für die einzelnen Veranlagungsjahre auch die dazugehörenden Zinsen und die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen fest. Die Höhe der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen basiert in der Regel auf den Werten des letzten Veranlagungsjahres; auf Antrag können aber neuere Zahlen berücksichtigt werden. Bitte wenden Sie sich hierzu an das zuständige Finanzamt.

Das Steueramt entscheidet im Falle von Liquiditätsschwierigkeiten über die Gewährung von Stundungen.

Durch diese Aufgabenteilung auf Finanzamt und Gemeinde ist es wichtig darauf zu achten, welche Behörde im Besteuerungsverfahren zuständig ist.

Einwendungen, die sich zum Beispiel gegen die grundsätzliche Gewerbesteuerpflicht oder gegen die Festlegung der Besteuerungsgrundlagen richten, sind beim Finanzamt vorzubringen.

Einzugsermächtigung und SEPA-Lastschriftmandat

Grünanlagenpflege

Ansprechpartnerinnen

Milena Wilhelm
Zimmer 15, OG
Telefonnummer: 09824 9206-27
Faxnummer: 09824 9206-30
E- Mail schreiben:

Erreichbar während der allgemeinen Geschäftszeiten.

Jana Vogel-Fleischmann
Zimmer 15, OG
Telefonnummer: 09824 9206-29
Faxnummer: 09824 9206-30
E-Mail schreiben:

Zu folgenden Zeiten erreichbar:

Montag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Mittwoch: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Freitag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Grundstücksangelegenheiten

Ansprechpartnerinnen

Milena Wilhelm
Zimmer 15, OG
Telefonnummer: 09824 9206-27
Faxnummer: 09824 9206-30
E-Mail schreiben:

Erreichbar während der allgemeinen Geschäftszeiten.

Jana Vogel-Fleischmann
Zimmer 15, OG
Telefonnummer: 09824 9206-29
Faxnummer: 09824 9206-30
E-Mail schreiben:

Zu folgenden Zeiten erreichbar:

Montag: 08.00 - 12.00 Uhr
Dienstag: 08.00 - 12.00 Uhr
Mittwoch: 08.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag: 08.00 - 12.00 Uhr
Freitag: 08.00 - 12.00 Uhr

Grundsteuer

Ansprechpartnerinnen

Milena Wilhelm
Zimmer 15, OG
Telefonnummer: 09824 9206-27
Faxnummer: 09824 9206-30
E-Mail schreiben:

Erreichbar während der allgemeinen Geschäftszeiten.

Jana Vogel-Fleischmann
Zimmer 15, OG
Telefonnummer: 09824 9206-29
Faxnummer: 09824 9206-30
E-Mail schreiben:

Zu folgenden Zeiten erreichbar:

Montag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Mittwoch: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Freitag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

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